Neues aus der Gesetzgebung:

 

Februar 2010: 

 

 

Bundesjustizministerium legt Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht vor

Das Bundesjustizministerium hat am 22. Januar 2010 einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem der Mandantenschutz verbessert werden solle. Nach bisheriger Rechtslage sind nur Strafverteidiger vor staatlichen Ermittlungsmaßnahmen geschützt. Andere Rechtsanwälte sind von diesem absoluten Schutz ausgenommen. Hier muss lediglich eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen werden. Diese "künstliche Differenzierung zwischen Strafverteidigung und sonstiger Anwaltstätigkeit" solle nun aufgehoben werden.

Januar 2010:

 

 

Untersuchungshaftvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in Kraft

Am 30.12.2009 ist das Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft in Mecklenburg-Vorpommern (Untersuchungshaftvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - UVollzG M-V) vom 17.12.2009 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (GVOBl. M-V S. 763) verkündet worden. Das Gesetz ist überwiegend zum 01.01.2010 in Kraft getreten.

Nachdem bereits am 01.01.2008 das Jugendstrafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 17.12.2007 in Kraft getreten ist, ist mit dem Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft in Mecklenburg-Vorpommern das zweite Gesetz zur umfassenden gesetzlichen Regelung des Strafvollzugs verkündet worden. Gemäß seinem § 100 treten die § 25 Absatz 3 Satz 3 sowie die §§ 86 und 87 Absatz 1 Satz 3 bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen ist das Untersuchungshaftvollzugsgesetz Mecklenbrurg-Vorpommern am 01.01.2010 in Kraft getreten.

Kernpunkte des neuen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes:

  • Die Untersuchungsgefangenen werden künftig grundsätzlich von Gefangenen anderer Haftarten getrennt untergebracht (§ 11 UVollzG M-V).

  • Untersuchungsgefangene werden während der Ruhezeit grundsätzlich allein untergebracht (§ 13 UVollzG M-V).

  • Zur Arbeit eingesetzte Untersuchungsgefangene erhalten den gleichen Lohn wie Strafgefangene.

  • Bedürftigen Untersuchungsgefangenen kann ein Taschengeld gewährt werden (§ 25 Absatz 7 UVollzG M-V).

  • Die Angebote an Bildung, Sport und Freizeitgestaltung sollen verbessert werden § 26 UVollzG M-V).

  • Die Mindestbesuchszeit wird auf zwei Stunden pro Monat verdoppelt. Für Kinder unter 14 Jahren besteht ein weitergehendes Besuchsrecht von bis zu zwei Stunden monatlich (§ 33 UVollzG M-V).

Ergänzende Vorschriften für junge Untersuchungsgefangene

In Abschnitt 11 (§§ 66 - 75) des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes wird den besonderen Belangen des Vollzuges der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen Rechnung getragen, um insbesondere schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges effektiv entgegenzutreten. Der Vollzug ist dementsprechend erzieherisch zu gestalten (§ 67 Absatz 1 Satz 1). Die Zusammenarbeit der Jugendanstalt mit externen staatlichen und privaten Institutionen soll intensiviert und die Eltern und andere Personenberechtigte sollen in die Vollzugsgestaltung einbezogen werden (§ 68).

Quelle:

LexisNexis, Redaktion Gesetzgebungsnews
Mitteilung vom 06.01.2010

 

http://www.lexisnexis.de/rechtsnews

 

 

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