Neuigkeiten und Urteile
26. September 2011:
Künftig bis zu drei Jahre Haft für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - Bundesrat billigt Änderung des Strafgesetzbuches
Der Bundesrat hat am 23.09.2011 das Gesetz, mit dem der Bundestag den Strafrahmen für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe erhöht, gebilligt. Es soll Polizeibeamte, Feuerwehrleute, Rettungskräfte und Katastrophenschutzhelfer besser vor tätlichen Angriffen schützen.
Das Gesetz basiert auf einem Entwurf der Bundesregierung, die hiermit wiederum ein Anliegen des Bunderates aufgriff, das dieser bereits im Mai 2010 in einem eigenen Gesetzentwurf formuliert und in den Bundestag eingebracht hatte. Zur Begründung seines Anliegens führte der Bundesrat damals aus, dass vor dem Hintergrund einer in den letzten Jahren festzustellenden Zunahme von tätlichen Angriffen gegen Polizeibeamte der strafrechtliche Schutz staatlicher Vollstreckungshandlungen aus Sicht der Länder nicht mehr ausreichend gewährleistet ist. Insbesondere wies er darauf hin, dass die Fälle des Widerstands gegen die Staatsgewalt innerhalb der letzten zehn Jahre bundesweit um ca. 31 Prozent zugenommen haben
Quelle: www.strafrecht-online.de
11. Juli 2011: Bundestag verschärft Strafen bei Gewalt gegen Einsatzkräfte
Das im Strafgesetz geregelte Strafmaß bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wird von zwei auf drei Jahre angehoben. Der Bundestag folgte 07.07.2011 mit den Stimmen der Regierungskoalition gegen die Stimmen von Linksfraktion und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der SPD-Fraktion einer Empfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 17/6505) zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Strafgesetzbuchs (BT-Drs. 17/4143).
Die Bundesregierung hatte ihren Gesetzentwurf damit begründet, dass Polizisten immer wieder Opfer von Gewalt würden. In den letzten Jahren habe es bei diesen Delikten eine Steigerung von mehr als 30 Prozent gegeben. Abgelehnt wurde ein Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 17/2165), der ähnliche Ziele verfolgte.
Quelle: Mitteilung des Bundestages vom 7.7.11
23. Juni 2011: Bundesgerichtshof bestätigt Urteil gegen Jugendliche wegen tödlicher Messerattacke auf Hamburger S-Bahnhof
Der BGH hat mit einem Beschluss das Urteil des LG Hamburg gegen Jugendliche wegen tödlicher Messerattacke auf Hamburger S-Bahnhof bestätigt. Am 14. Mai 2010 griffen drei Jugendliche auf dem Hamburger S-Bahnhof "Jungfernstieg" grundlos zwei dort wartende junge Männer körperlich an. Während einem der beiden Angegriffenen die Flucht gelang, stach der 16jährige Haupttäter mit dem Messer in Richtung Oberkörper des anderen Mannes. Der Stich traf diesen in die Brust; er verstarb binnen kurzer Zeit. Der Hauptangeklagte wurde vom Landgericht Hamburg wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Mitangeklagten, die den Messereinsatz nicht bemerkt hatten, wurden wegen gefährlicher Körperverletzung bzw. Beihilfe hierzu schuldig gesprochen. Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen des wegen Totschlags verurteilten Haupttäters sowie eines Gehilfen durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit ebenso rechtskräftig wie die Verurteilung des dritten Jugendlichen, der keine Revision eingelegt hatte.
Beschluss des BGH vom 08.06.2010
AZ 5 StR 181/11
Quelle:
PM Nr. 109/2011 www.Bundesgerichtshof.de
21. Juni 2011:
Bundesgerichtshof bestätigt nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen einen Sexualstraftäter
Der mittlerweile 43-jährige Verurteilte trat erstmals 1989 wegen eines Sexualverbrechens strafrechtlich in Erscheinung. Die Zeit von 1990 bis 2000 verbrachte er – auch aufgrund einer Verurteilung wegen mehrerer Vergewaltigungstaten – fast durchgehend in Haft. Am 17. November 2000 verurteilte ihn das Landgericht Potsdam unter anderem wegen erpresserischen Menschenraubs und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Zugleich brachte es ihn wegen einer diagnostizierten Borderline-Persönlichkeitsstörung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter. Die Unterbringung wurde schon im Jahr 2002 aufgehoben, weil ihre Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben waren. Nach Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe hat das Landgericht Potsdam mit Urteil vom 28. Oktober 2010 die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Verurteilten verworfen. Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 entwickelten Kriterien einer hochgradigen Gefährlichkeit in Bezug auf weitere schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten und einer psychischen Störung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Von einer konkreten hochgradigen Gefährlichkeit hat sich das Landgericht mit Blick auf die außerordentlich hohe Rückfallgeschwindigkeit der früheren Taten sowie das massiv gewaltbereite und berechnende Auftreten des Verurteilten im Strafvollzug rechtsfehlerfrei überzeugt. Das Vorliegen einer psychischen Störung konnte der Bundesgerichtshof dem landgerichtlichen Urteil – auch wenn darin der Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts noch nicht unmittelbar hatte berücksichtigt werden können – wegen einer beim Verurteilten nach Begutachtung durch zwei psychiatrische Sachverständige festgestellten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen sicher entnehmen.
Urteil vom 21. Juni 2011 – 5 StR 52/11
Quelle:
PM 108/11 www.bundesgerichtshof.de
11. Juni 2011 (AZ: 4-2 StE 2/94 – 1/98):
Frankfurt am Main setzt Reststrafe für RAF-Terroristin zur Bewährung aus
Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss die Reststrafe für Birgit Hogefeld zur Bewährung ausgesetzt.
Die u.a. wegen mehrfachen Mordes und Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (RAF) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilte Birgit Hogefeld hat im Juni 2011 18 Jahre ihrer Strafe verbüßt. Da das Strafgesetzbuch die Möglichkeit eröffnet, auch bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach Verbüßung von 15 Jahren den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, hat die Verurteilte einen entsprechenden Antrag gestellt.
Der hierfür zuständige 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat nunmehr nach Anhörung des Generalbundesanwalts und umfassender Abwägung aller Faktoren sowie einer persönlichen Anhörung der Verurteilten beschlossen, die Reststrafe mit Ablauf einer Verbüßung von 18 Jahren zur Bewährung auszusetzen. Diese Entscheidung entsprach dem gleichlautenden Antrag des Generalbundesanwalts, welcher der positiven Entwicklung der Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt Rechnung trug.
Die Entscheidung fußt auf den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und der vom 4. Strafsenat im Jahre 2008 festgesetzten Mindestverbüßungszeit von 18 Jahren. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass sich die Verurteilte in deutlicher Form von der RAF losgesagt und ihrerseits die persönliche Verantwortung für die von der damaligen RAF begangenen Straftaten übernommen hat.
Die Verurteilte befindet sich auf der Grundlage der damals von der Justizvollzugsanstalt eingeholten Gutachten seit 2009 im offenen Vollzug und ist seitdem Freigängerin. Die Vollzugsanstalt beschreibt das Verhalten der Verurteilten als beanstandungsfrei. Während des Vollzuges hat sie ein Studium an der Fernuniversität Hagen erfolgreich abgeschlossen und ihre Dissertation begonnen.
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 08.06.2011
Quelle: www.strafrecht-online.de und Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 10.06.2011
8. Juni 2011
Verurteilungen im Rüsselsheimer Eiscafe-Mordprozess sind rechtskräftig
Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten Taylan K. wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und Beteiligung an einer Schlägerei zu lebenslanger Freiheitsstrafe, die Angeklagten Erdal E. und Serdal E. wegen versuchten Mordes, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beteiligung an einer Schlägerei, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts bestanden zwischen Angehörigen der Familien K. und E., die in der Türsteherszene tätig waren, seit einiger Zeit zunehmend Spannungen; diese waren in der Vergangenheit bereits Anlass für gewalttätige Auseinandersetzungen und einen erfolglosen Schlichtungsversuch durch die Familienältesten gewesen. Am 12. August 2008 kam es zu einer "Aussprache" zwischen den verfeindeten Lagern in einer Eisdiele in Rüsselsheim, zu der für die Familie K. der Angeklagte Taylan K., sein Cousin Erkan K. sowie Baris Y. erschienen; sie hatten sich mit Pistolen bewaffnet. Für die Familie E. erschienen die angeklagten Brüder Erdal und Serdal E. sowie ihr Bruder Deniz E.; diese führten Messer, Pfefferspray und einen Schlagring bei sich. Beide Parteien rechneten mit einer notfalls gewaltsamen Auseinandersetzung unter Einsatz der mitgeführten Waffen und sonstigen Gegenstände.
Nach kurzer Diskussion gerieten die beiden Gruppen in heftigen Streit, woraus sich eine Schlägerei entwickelte. Als Erdal E. ein Messer zog, schoss Erkan K. in Tötungsabsicht mehrfach auf ihn und verletzte ihn schwer. Der Angeklagte Serdal E. flüchtete daraufhin zunächst aus der Eisdiele. Auch sein Bruder Deniz E. versuchte zu fliehen, wurde aber von dem Angeklagten Taylan K. und Erkan K. durch mehrere Schüsse getroffen und getötet. Durch den fehlgehenden Schuss wurde eine unbeteiligte Besucherin des Eisacafés tödlich verletzt.
Der Angeklagte Erdal E. griff nun trotz seiner schweren Schussverletzungen den Erkan K. erneut mit dem Messer an, um ihn zu töten. Um seinem Cousin zu helfen, schoss der Angeklagte Taylan K. auf Erdal E., traf aber versehentlich seinen Cousin in die Brust. Der Angeklagte Erdal E. stach in der Folge dem tödlich getroffenen, auf dem Bauch liegenden Erkan K. vielfach sein Messer in den Rücken, um ihn zu töten und den Tod seines Bruders Deniz zu rächen. Inzwischen war auch der Angeklagte Serdal E. an den Tatort zurückgekehrt. Auch er stach dem sterbenden Erkan E. nun sein Messer mehrfach in den Rücken sowie in den Hinterkopf. Erkan K. verstarb kurze Zeit später. Sowohl die Schussverletzung durch seinen Cousin Taylan K. als auch die Messerstiche durch Erdal E. und Serdal E. waren jeweils für sich tödlich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Stichverletzungen den Tod des Erkan K. beschleunigten.
Das Landgericht hat den Angeklagten Taylan K. wegen eines vollendeten, die Angeklagten Erdal und Serdal E. wegen eines versuchten Tötungsdelikts verurteilt. Hinsichtlich aller drei Angeklagten hat es das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe festgestellt, da sie handelten, um ihren sozialen Geltungsanspruch im Milieu um jeden Preis zu behaupten, die Angeklagten Erdal und Serdal E. zusätzlich aus Wut und Rache.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Annahme niedriger Beweggründe nicht beanstandet und die Revisionen der Angeklagten verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Verurteilungen sind damit rechtskräftig.
Beschluss vom 18. Mai 2011 – 2 StR 601/10
Quelle: www.bundesgerichtshof.de
31. Mai 2011
LG Mannheim: Freispruch für Jörg Kachelmann
Das LG Mannheim hat den Angeklagten Jörg Kachelmann vom Vorwurf der schweren Vergewaltigung und der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Der Vorsitzende der Kammer wies darauf hin, dass der Freispruch nicht darauf beruht, dass die Kammer von der Unschuld von Herrn Kachelmann und damit im Gegenzug von einer Falschbeschuldigung der Nebenklägerin überzeugt ist. Es bestehen aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme begründete Zweifel an der Schuld von Herrn Kachelmann. Er war deshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen.
Quelle: www.strafrecht-online.de
24. Mai 2011 BGH:
Tod eines unterernährten Babys muss erneut aufgeklärt werden
Nach einem Urteil des BGH muss der Tod eines unterernährten Babys erneut aufgeklärt werden. Die zur Tatzeit 18 Jahre alte Angeklagte versorgte und betreute ihre im Mai 2008 geborene Tochter gemeinsam mit ihrem 21-jährigen Lebensgefährten seit Oktober 2008 nur noch unzureichend. Auch nachdem sich der sichtbar schlechte körperliche Zustand des Kindes ab Februar 2009 lebensbedrohlich verschärfte, nahmen die Angeklagten keine ärztliche Hilfe in Anspruch. In der Nacht vom 10. auf den 11.03.2009 verstarb das Kind; aufgrund gerichtsmedizinischer Erkenntnisse ist ein von der Unterernährung unabhängiger plötzlicher Kindstod nicht sicher ausgeschlossen worden.
Das Jugendschwurgericht des LG Hamburg hat beide Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen zu Jugendstrafen verurteilt und deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagten den lebensbedrohlichen Zustand erkannt und den Tod des Kindes in Kauf gebilligt hatten. Es hat jedoch angenommen, beide Angeklagten seien von einem Tötungsversuch durch Unterlassen strafbefreiend zurückgetreten, indem sie nach Auffinden des - von ihnen nicht erkannt - bereits verstorbenen Kindes den Notarzt alarmierten.
Der BGH beanstandet die Begründung, mit der das LG den Angeklagten eine Unkenntnis vom Tod des Kindes im Zeitpunkt ihrer vorgeblichen Rettungsbemühungen zugebilligt hat. Er beanstandet auch die Strafzumessung des LG, namentlich die Anwendung von Jugendstrafrecht gegen den im Zeitpunkt der Eskalation des Geschehens bereits erwachsenen Angeklagten. Das neue Tatgericht wird auch die Frage des Tötungsvorsatzes und der Todesursache in eigener Verantwortung umfassend zu klären haben.
Quelle: Pressemitteilung 86/11 zu AZ: BGH 5 StR 565/10
23. Mai 2011: Strafverteidiger Thomas Penneke zum Fachanwalt ernannt
Die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern hat Rechtsanwalt Thomas Penneke vom MeinStrafverteidiger.de - Team am 18. Mai 2011 zum Fachanwalt für Strafrecht ernannt.
19. Mai 2011: EuGH zu ausländischen Fahrerlaubnissen
Mit der Anerkennung eines EU-Führerscheins dürfen deren Inhaber mit deutschem Wonsitzeintrag nicht mehr rechnen, selbst wenn sie unauffällig im Straßenverkehr gewesen sind. Somit trifft es jetzt einen weiteren Personenkreis, nachdem schon die Führerscheine aus dem EU-Ausland nicht anerkannt wurden, wenn dessem Inhaber die deutsche Fahrerlaubnis entzogen wurde. Bislang war der Wohnsitzverstoß allein nicht ausreichend. Die unauffälligen Teilnehmer am Straßenverkehr mit einer ausländischen Fahrerlaubnis müssen nun um ihren Führerschein bangen. Denn jetzt stellt der "erwiesene" Wohnsitzverstoß einen eigenen Nichtanerkennungsgrund dar. Das Urteil aus Luxemburg ist hart im Gegensatz zu der sonst sehr liberalen Rechtsprechung des EuGH. Mit Gründen der Verkehrssicherheit hat das nun nichts mehr zu tun.
Quelle: EuGH und www.MeinStrafverteidiger.de
1. April 2011: Landgericht Augsburg spricht Kollegen Lucas frei!
Ende einer Justizposse! Gott sei Dank ist dies kein Aprilscherz
Der Anwalt Stephan Lucas soll eine Absprache mit Richtern in seiner Revisionsbegründungsschrift falsch wiedergegeben haben. Dies behaupteten jedenfalls die damals an dem rechtlichen Gespräch beteiligten Richter. Es soll eine solche Absprache, wie sie der Kollege Lucas in seiner Revisionsbegründung darstellte, nicht gegeben haben. Sprich: die Richter bezichtigten den Kollegen Lucas der Lüge. Hierfür stand nun der Kollege vor Gericht. Vom Vorwurf der versuchten Strafvereiteilung wurde er nun freigesprochen. Damit sollten die Strafverfolgungsbehörden in ihre Schranken gewiesen worden sein. Das Urteil sparte dennoch nicht mit galligen Kommentaren und zeichnete auf, was Richter und somit wohl auch die Justiz (wenn die Äußerungen des Vorsitzenden Richters unkommentiert stehen bleiben) von dem Organ der Rechtspflege "Rechtsanwalt/Strafverteidiger" halten.
Quelle: www.MeinStrafverteidiger.de
VG Gießen ermöglicht die Durchführung der „Fight Night“
(Beschluss 3.3.11 – 4 L 444/11)
Mit einem Beschluss hat die 4. Kammer des VG Gießen einem Eilantrag der Veranstalterin der für Samstag geplanten sog. "Fight Night" stattgegeben und die aufschiebende Wirkung von deren Widerspruch gegen die Untersagungsverfügung der Stadt Gießen wiederhergestellt. Damit kann die Kampfsportveranstaltung stattfinden. Die 4. Kammer des VG Gießen vermochte bei ihrer summarischen Prüfung keine von der in Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten Menschenwürde geprägte eindeutige Werteeinschätzung der Gesellschaft in Bezug auf die dargebotenen Kämpfe feststellen und sah sich deshalb zu einer Interessenabwägung im Hinblick auf die Folgen der sofortigen Vollziehung veranlasst. Da bei der Veranstaltung Jugendlichen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt sei, werde dem Jugendschutz ausreichend Rechnung getragen. Zwar wohne den Kämpfen ein höheres Gewaltpotential inne als den herkömmlichen Kampfsportarten. Dennoch bestehe zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit den Kampf durch Abklopfen zu beenden und könnten darüber hinaus sowohl der Ringrichter, der Ringarzt als auch der Trainer den Kampf jederzeit abbrechen. Damit werde der unterlegene Kämpfer aber nicht zum bloßen Objekt von Gewalthandlungen degradiert und seine Menschenwürde daher nicht verletzt. Dem finanziellen Interesse der Veranstalterin an der Durchführung der Veranstaltung und deren Interesse daran, MMA als Kampfsportart bekannt zu machen sei daher der Vorrang einzuräumen.
Quelle: Pressemitteilung VG Gießen vom 03.03.2011 http://www.wkdis.de/rechtsnews/
LG Osnabrück: Urteil im Transrapidprozess II
Die 10. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat das Urteil im zweiten Transrapidprozess verkündet. Die Kammer hat die beiden Fahrdienstleiter wegen fahrlässiger Tötung in 23 rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in 11 rechtlich zusammentreffenden Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Der erste Fahrdienstleiter Günther M. ist zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten und der zweite Fahrdienstleiter Wilhelm K. ist zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Beide Freiheitsstrafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Beide Angeklagte haben zusätzlich 4.000 € an gemeinnützige Einrichtungen zu zahlen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung LG Osnabrück vom 03.03.2011 http://www.wkdis.de/rechtsnews/
OLG Oldenburg: Das Angebot "Geld für Sex" erfüllt den Straftatbestand der Beleidigung
Wer einem anderen für die Vornahme sexueller Dienste Geld anbietet, macht sich wegen Beleidigung strafbar. Das entschied der 1. Strafsenat des OLG Oldenburg in einem Beschluss.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 06.01.2011
| Az.: | 1 Ss 204/10 |
Quelle:
Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 13.01.2011
www.strafrecht-online.de
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Andere Länder, andere Rechtsprechung:
Unter der Auflage einer Nierenspende sind in den USA zwei zu lebenslanger Haft verurteilte Schwestern freigelassen worden. Jamie und Gladys Scott verließen am Freitag (Ortszeit) ein Gefängnis in Pearl im . Sie waren 1993 wegen Beteiligung an einem bewaffneten Raubüberfall zu lebenslanger Haft verurteilt worden - und wurden zu einem Symbol für unangemessen harte Strafen gegen schwarze US-Bürger.
(Quelle: AFP 9.1.2011)
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Neujahrsgruß von www.MeinStrafverteidiger.de:
Wir wünschen allen ein gesundes neues Jahr 2011!
Das www.MeinStrafverteidiger.de Team
RA Rathjens
RA Reichel
RA Penneke
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Neuer Kanzleisitz in Schwerin von www.MeinStrafverteidiger.de
Wir ziehen um die Ecke!
Ab dem 1. Oktober 2010 befinden sich in der Arsenalstraße (über Mr. Sports Bar - Eingang rechts über den Durchgang) unseren neuen Kanzleiräumlichkeiten. Ab diesem Tag befindet sich auch niemand mehr in der Kanzlei in der Mecklenburgstraße 20. Die Telefonnummern bleiben gleich. Termine in der Kanzlei finden nur nach Vereinbarung statt. Bei Sprachproblemen informiert uns rechtzeitig, damit wir einen Übersetzer hinzuladen können. Wir hoffen auf weiterhin zufriedene Mandanten. Wir kämpfen für Euer Recht.
Das MeinStrafverteidiger.de Team
RA Rathjens
RA Reichel
RA Penneke
Bundesgerichtshof zur nachträglichen Sicherungsverfahren und den Wirren seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes:
Die vollständige Verbüßung der Strafe aus der Anlassverurteilung vor der Stellung des Antrages der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung steht der Fortsetzung des Verfahrens über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung als Verfahrenshindernis entgegen. In diesem Fall ist das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen. (Quelle: BGH HRRS 2010 Nr. 617)
Bundesgerichtshof zum Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten:
Auf Rücktrittsbemühungen im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB kommt es nicht an, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist (ständige Rspr.). Das ist der Fall, wenn der Täter nach seiner letzten auf den Taterfolg gerichteten Ausführungshandlung erkennt, dass der Erfolg nicht eingetreten ist und mit nahe liegenden Mitteln ohne wesentliche Änderung des Tatplanes und Begründung einer neuen Kausalkette auch nicht mehr verwirklicht werden kann. Für die Beurteilung kommt es daher im Ausgangspunkt auf die Sicht des Täters nach der Tathandlung an. Liegt ein Fehlschlag vor, scheidet ein Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB aus. Diese Prüfung ist für jeden einzelnen Tatbeteiligten durchzuführen und kann zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Fehlschlag aus der nachträglich erkannten mangelnden Unterstützung durch andere Tatbeteiligte folgt. (Quelle: BGH HRRS 2010 Nr. 620)
BGH: Urteil wegen tödlicher Misshandlung eines geistig Behinderten ist rechtskräftig
Das Urteil des LG Kassel wegen tödlicher Misshandlung eines geistig Behinderten ist nach einem Beschluss des BGH rechtskräftig.
Das LG Kassel hatte in einem ersten Rechtsgang den Angeklagten H. wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten und die Mitangeklagte N. wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Revision der Mutter des Geschädigten, die sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hat, hatte der 2. Strafsenat des BGH mit Urteil vom 05.03.2008 (Az.: 2 StR 626/07) das landgerichtliche Urteil wegen fehlerhafter Beweiswürdigung aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des LG Kassel zurückverwiesen.
Auf Grund der neuen Verhandlung hat das LG Kassel mit Urteil vom 29.04.2009 den Angeklagten H. nunmehr des Mordes schuldig gesprochen und zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; gegen N. hat es wegen Mordes durch Unterlassen wiederum eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Nach den Feststellungen des LG lebte der durch eine Lernschwäche leicht behinderte F. seit Ende des Jahres 2002 im Haushalt der beiden Angeklagten. Obwohl sie die an F. ausgezahlten Sozialleistungen vollständig vereinnahmten, wurde er von den Angeklagten nur unzureichend mit Nahrung versorgt. Außerdem wurde F. häufig vom Angeklagten H. geschlagen, gedemütigt und misshandelt. Auch am Tattag, dem 06.07.2003, wurde H. gegenüber F. aus nichtigem Anlass heraus handgreiflich. Im Beisein der Mitangeklagten schlug H. dem Geschädigten mit einem Schemel wiederholt so wuchtig gegen Kopf und Oberkörper, dass dieser regungslos zu Boden ging. Anschließend stieß ihn H. mehrere Male mit der Stirn fest auf den Fußboden. Hierdurch erlitt F. lebensgefährliche Verletzungen. Danach schleppten die Angeklagten zusammen mit einem zufällig anwesenden Besucher das schwer verletzte und sich vor Schmerzen krümmende Tatopfer in das Obergeschoss des Anwesens, wo sie es unversorgt und in hilflosem Zustand auf einer Couch zurückließen. Beide Angeklagte hatten spätestens jetzt erkannt, dass F. in akuter Lebensgefahr schwebte und sein Leben nur durch eine sofortige medizinische Versorgung gerettet werden konnte. Gleichwohl unterließen sie jegliche Rettungsmaßnahmen, weil sie davon ausgingen, dass es aufgrund der Art und Schwere der Verletzungen unweigerlich zu Nachfragen der Behörden kommen würde, was sie vermeiden wollten. Etwa zwei Tage später bemerkten die Angeklagten, dass F. nunmehr im Sterben lag. Weil sie mit seinem Tod nicht in Verbindung gebracht werden wollten, trugen die Angeklagten den Geschädigten unter Mithilfe zweier Bekannter in einen VW-Bus, um ihn irgendwo jenseits der hessischen Landesgrenze auszusetzen. Bei einem Halt auf einem Parkplatz stellten die Angeklagten fest, dass F. inzwischen gestorben war. Daraufhin versteckten sie seine Leiche an einem in der Nähe der Bundesstraße 7 gelegenen Waldstück, wo sie einige Tage später gefunden wurde.
Das LG ist, anders als im ersten Rechtsgang, nunmehr zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte H. bereits zum Zeitpunkt der Misshandlungen den Tod des Geschädigten billigend in Kauf genommen und aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe.
Die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten H. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 24.03.2010 als unbegründet verworfen. Da die Mitangeklagte N. kein Rechtsmittelverfahren durchgeführt hat, ist das Urteil des LG damit hinsichtlich beider Angeklagter rechtskräftig.
Beschluss des BGH vom 24.03.2010
AZ 2 StR 579/09
Quelle: www.strafrecht-online.de
Pressemitteilung Nr. 75/2010 des BGH vom 08.04.2010
| Az.: | 2 StR 579/09 |
LG Berlin: Hohe Freiheitsstrafe im Prozess um einen getöteten Obdachlosen
Die Schwurgerichtskammer des LG Berlin hat den 28-jährigen Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 10 Monaten verurteilt.
Die Kammer kam unter anderem zu folgenden Feststellungen: Am 30.08.2009 nahm der Angeklagte Kontakt zu einem 42-jährigen Obdachlosen im Bereich Bahnhof Zoo auf. Sie tranken zusammen Alkohol. Anschließend gingen sie gemeinsam in die Wohnung des Angeklagten. Dort bereitete der Angeklagte dem Geschädigten ein Gästebett und dieser legte sich zum Schlafen nieder. In dieser Situation griff der Angeklagte zu einer Axt und tötete mit einem Hieb den arg- und wehrlosen Geschädigten. Anschließend zerteilte und verunstaltete er den Leichnam und versteckte Teile auf dem Gelände eines stillgelegten Güterbahnhofes in Berlin. Andere Leichenteile bewahrte er bei sich zu Hause in seiner Tiefkühltruhe auf.
In seiner Grausamkeit weiche das Opferbild deutlich von anderen Taten ab, erklärte die Vorsitzende Richterin in der mündlichen Urteilsbegründung. Der Angeklagte habe das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt, führte die Vorsitzende weiter aus. Da dem Geschädigten Obdach gewährt worden sei, habe er glauben können, als Freund aufgenommen worden zu sein. Er habe sich sicher und wohl gefühlt, als er sich zum Schlafen niederlegte und habe daher einem Angriff nichts entgegensetzen können. Wie mit einem Fallbeil habe der Angeklagte auf den Kopf des Geschädigten geschlagen.
Entgegen der Anklageschrift konnte das Motiv " einen perfekten Mord begehen zu wollen" nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Ein eindeutiges Motiv, weswegen der Angeklagte diese Tötung begangen habe, ließ sich nicht sicher feststellen. Es fehle die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit, dass der Angeklagte sich vorgestellt habe, er sei Herr über Leben und Tod.
Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen, dass eine alkoholbedingte Berauschung bei dem Angeklagten und damit eine verminderte Steuerungsfähigkeit nicht sicher auszuschließen sei, so dass als Strafe keine lebenslange Freiheitsstrafe sondern eine zeitige Freiheitsstrafe von drei Jahren zu 15 Jahren in Betracht komme.
Bei der Strafzumessung führte das Gericht strafschärfend unter anderem an, dass der Angeklagte vorbestraft sei und mit dem Leichnam außerordentlich grausam umgegangen sei. Zu seinen Gunsten sei allerdings zu berücksichtigen, dass er sich selbst gestellt habe und sich gegenüber der Polizei kooperativ verhalten habe, so dass die Leichenteile aufgefunden werden konnten.
Urteil des LG Berlin vom 24.03.2010
| Az.: | (529) 1 Kap Js 1756/09 Ks (1/10) |
Quelle: Pressemitteilung Nr. 19/2010 des LG Berlin vom 24.03.2010 und www.strafrecht-online.de
OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.1.2010, 4 Ss 1525/09
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1) steht der Anwendung des Video-Brücken-Abstandsmessverfahrens ViBrAM-BAMAS, welches die Polizei in Baden-Württemberg zur Überwachung des Sicherheitsabstandes insbesondere auf Autobahnen verwendet, nicht entgegen.
1. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1) steht der Anwendung des Video-Brücken-Abstandsmessverfahrens ViBrAM-BAMAS, welches die Polizei in Baden-Württemberg zur Überwachung des Sicherheitsabstandes insbesondere auf Autobahnen verwendet, nicht entgegen.
2. Rechtsgrundlage für die Fertigung von Videobildern zur Identifizierung des Betroffenen ist § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Urteil des BGH vom 13.01.2010:
Nachträgliche Sicherungsverwahrung scheitert!
Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs sind die Voraussetzungen der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB gegen einen im Jahre 1995 zu einer 14-jährigen Freiheitsstrafe verurteilten, heute 58-jährigen Sexualstraftäter.
Rechtsgrundlage für die nachträgliche Sicherungsverwahrung konnte hier nur Absatz 2 des § 66b StGB sein. Liegt ein Hang vor, so kann die Maßregel unter anderem dann angeordnet werden, wenn der
Verurteilte bei der Anlassverurteilung wegen eines Sexualverbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wurde. Diese (formelle) Voraussetzung war hier gegeben. Das Gesetz
stellt allerdings noch eine zusätzliche Voraussetzung auf, die hier fehlt: Es müssen vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe Tatsachen – das müssen neue Tatsachen sein – für die Gefährlichkeit des
Verurteilten erkennbar werden.
Tatsachen sind dann nicht "neu", wenn sie bereits bei der Anlassverurteilung erkennbar oder – wie hier – sogar schon bekannt waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des
Bundesverfassungsgerichts sind Tatsachen insbesondere dann nicht "neu", wenn der Hang und die Gefährlichkeit aufgrund bereits damals bekannter und unverändert gebliebener Tatsachen lediglich anders
bewertet werden. Das ist hier der Fall. Deshalb muss die auf gleicher Tatsachengrundlage bloß veränderte Bewertung von Hang und Gefährlichkeit als neue Tatsache ausscheiden. Andere "neu" bekannt
gewordene Tatsachen, insbesondere während des Strafvollzugs, auf welche die Gefährlichkeit gestützt werden könnte, hat das Landgericht nicht festgestellt.
Damit waren die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht gegeben.
BGH - Urteil vom 13. Januar 2010 – 1 StR 372/09
Bundesweite Stadionverbote trotz Einstellung des Verfahrens
(BGH 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08):
Bundesweite Stadionverbote können auch dann rechtmäßig sein, wenn gegen den Zuschauer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch nach § 153 StPO wieder eingestellt wurde. Die Annahme, dass sich der Fan bei Fußballveranstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt und von ihm deshalb künftige, Dritte gefährdende Störungen zu besorgen sind, rechtfertigt das Stadionverbot.
Nur wenn es nach Betäubungsmittel riecht...
(LG Hamburg Beschluss vom 14. Sept. 2009 - 628 Qs 26/09)
Das LG Hamburg hat jetzt in einem Beschluss darauf hingewiesen, dass dann, wenn Polizeibeamte zu dem Zeitpunkt, in dem sie sich entscheiden, eine Wohnung zum Zwecke der Durchsuchung nach Betäubungsmitteln zu betreten, wissen, dass es lediglich aus der Wohnung nach Marihuana riecht, die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung ohne Hinweise auf größere Mengen an Betäubungsmitteln angesichts des zu erwartenden Durchsuchungsergebnisses unverhältnismäßig ist. Das grundrechtlich geschützte Interesse an der Unverletzlichkeit der Wohnung überwiegt bei wahrscheinlichem Vorliegen einer geringen Menge Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch das insoweit geringe staatliche Strafverfolgungsinteresse.
nachträgliche Sicherungsverwahrung: § 66b Abs. 3 StGB ist verfassungsgemäß
(Bundesverfassungsgericht vom 05.08.09 - Az.: 2 BvR 2098/08 und Az.: 2 BvR 2633/08):
Nach einem Beschluss des BVerfG ist § 66b Abs. 3 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Norm verstoße nicht gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Insofern gelte nichts anderes als im Hinblick auf die Vorschriften des § 66b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 1 Satz 2 StGB. Die enge Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 66b Abs. 3 StGB gewährleiste, dass die Maßnahme der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung auch auf dieser Grundlage nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht komme, daher auf einige wenige Verurteilte beschränkt bleibe und somit als verhältnismäßige Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Richtervorbehalt bei Blutentnahme ist ein Muss
LG Schwerin 07. Mai 2009 - Beschluss 33 Qs 36/09):
Endlich ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2007 auch in Mecklenburg-Vorpommern angekommen. Die Anordnung einer Blutentnahme ohne vorherigen Versuch, eine entsprechende richterliche Anordnung zu erlangen, ist rechtswidrig. So hat jetzt das Landgericht Schwerin auch vollkommen richtig entschieden.
Verurteilung wegen Mordes in Nürtinger Gaststätte bestätigt
(BGH 28. April 2009 - 1 StR 176/09 - Pressemitteilung):
Mit Beschluss hat der BGH die Verurteilung eines heute 53-jährigen Angeklagten wegen Mordes in einer Nürtinger Gaststätte bestätigt. Das LG Stuttgart hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord, mit gefährlicher Körperverletzung, mit Geiselnahme und mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Nach den Urteilsfeststellungen beabsichtigte der heute 53-jährige Angeklagte, in seinem Stammlokal in Nürtingen alle Personen zu töten, die ihn seiner Meinung nach in der Vergangenheit verletzt hatten. Seine 18-jährige, damalige Lebensgefährtin wollte er als Geisel nehmen und zwingen, bei seiner Tat dabei zu sein. Am Abend des 16.05.2008 bedrohte der Angeklagte, der eine geladene Pistole bei sich führte, in der Gaststätte seine Freundin mit dem Erschießen und brachte sie in seine Gewalt. Er fuhr mit ihr zunächst zum Haus seiner Mutter, wo sie einen Karabiner und eine Pumpgun samt Munition vom Dachboden holen musste und vom Angeklagten mit der Pistole bedroht wurde. Nachdem sie die Nacht in der Wohnung des Angeklagten hatte verbringen müssen, begaben sich beide am Nachmittag des nächsten Tages wieder in die Gaststätte in Nürtingen, in der sich etwa 30 bis 40 Personen aufhielten. Der Angeklagte hatte die Schusswaffen und eine Machete bei sich. Er folgte einem 52-jährigen Bekannten auf die Toilette und tötet ihn mit einem aus unmittelbarer Nähe abgegebenen Schuss in die Schläfe. Anschließend kehrte er in den Gastraum zurück und forderte die Gäste mit vorgehaltener Waffe auf, das Lokal nicht zu verlassen. Als ein 50-jähriger Mann versuchte, den Angeklagten zu beruhigen, schoss er ihm - ebenfalls aus nächster Nähe - in den Bauch. Dieses Opfer konnte durch eine Notoperation gerettet werden. Bevor der Angeklagte von Polizeibeamten überwältigt werden konnte, gab er noch weitere Schüsse ab, durch die aber niemand verletzt wurde. Seine als Geisel genommene Lebensgefährtin hatte zwischenzeitlich fliehen können. Der 1. Strafsenat des BGH hat die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet hatte, durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Urteil gegen Verantwortliche des NPD- "WM-Planers"
(AG Tiergarten 24. April 2009 - Pressemitteilung):
Das AG Tiergarten hat den Bundesvorsitzenden der NPD, Udo Voigt, und den Leiter der Öffentlichkeitsarbeit und Pressesprecher der Partei, Klaus B., wegen Beleidigung in Tateinheit mit Volksverhetzung zu Freiheitsstrafen von jeweils sieben Monaten verurteilt. Gegen einen weiteren Angeklagten - den Leiter der Rechtsabteilung der NPD, Frank S. - erkannte das Gericht auf eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Die Vollstreckung der erkannten Strafen setzte das Amtsgericht für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aus. Zugleich erlegte die Vorsitzende den Angeklagten auf, jeweils 2000 Euro an Unicef zu zahlen. Das AG sah es nach der durchgeführten Beweisaufnahme für erwiesen an, dass die Angeklagten in verantwortlicher Position anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 einen so genannten "WM-Planer" herausgegeben hatten. In diesem sei ein Trikot mit der Nummer "25" abgebildet gewesen, das seinerzeit einem dunkelhäutigen Spieler, nämlich Patrick Owomoyela, zugeordnet gewesen sei. In Verbindung mit dem Schriftzug "Weiß- Nicht nur eine Trikot-Farbe - Für eine echte Nationalmannschaft" sei zum Ausdruck gebracht worden, Spieler nicht weißer Hautfarbe hätten nicht das Recht, Deutschland als Nationalspieler zu repräsentieren. Damit hätten die Angeklagten ihn in seiner Menschenwürde verletzt, herabgewürdigt und diffamiert. Es handele sich eindeutig um eine rassistische Darstellung und nicht um eine bloße Auseinandersetzung mit Kulturen. Soweit den Angeklagten mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft über diesen Vorwurf hinaus ein weiterer Fall der Volksverhetzung durch die Herausgabe eines neuen Planers nach der Durchsuchung der Parteizentrale und der Beschlagnahme des ersten "WM-Planers" zur Last gelegt worden war, sprach das Amtsgericht sie heute frei. Das in diesem Rahmen verwendete Piktogramm lasse mehrere Deutungsvarianten zu. Die hieraus folgenden Zweifel an der Schuld der Angeklagten führten zum (Teil-) Freispruch.
Teilfreispruch für Ex-Justizstaatssekretär Stange
(OLG Brandenburg 22. April 2009 - 1 Ss 16/09):
Das OLG Brandenburg hat den Ex-Justizstaatssekretär Stange mit Beschluss teilweise freigesprochen. Der frühere Justizstaatssekretär Stange war Staatssekretär im Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Ihm wird vorgeworfen, wegen Trennungsgeldzahlungen auf seine Anträge vom 25.05.2000 und am 03.08.2000 unberechtigt Trennungsgeld in Höhe von rund 2500 EUR bzw. 22.000 EUR bezogen zu haben. Das OLG hat der Revision des Angeklagten insoweit stattgegeben, als der Angeklagte wegen der Trennungsgeldzahlung von rund 22.000 EUR wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist, und hat ihn freigesprochen. Ohne Erfolg blieb die Revision, soweit es die Zahlung in Höhe von 2.500 EUR angeht. Insoweit verbleibt es bei einer Geldstrafe, die das OLG mit 30 Tagessätzen zu je 150,00 EUR festsetzte, mithin insgesamt 4.500,00 EUR. Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, der Angeklagte habe in beiden Fällen bei der Antragstellung verschwiegen, dass seine Ehefrau nicht bereit sei, nach Potsdam umzuziehen und dass er selbst nur umziehen würde, wenn er seine Ehefrau noch zum Umzug würde bewegen können. In diesem Verhalten liege ein versuchter Betrug, weil der Angeklagte sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil habe verschaffen wollen. Im zweiten Fall sei der Angeklagte jedoch strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten, weil er dem zuständigen Abteilungsleiter noch vor der Auszahlung von Trennungsgeldbeträgen davon unterrichtet habe, dass seine Ehefrau nicht nach Potsdam umziehen wolle.
Angestellte der Stadt riskieren bei "Nebentätigkeit" im Rotlichtmilieu ihre Entlassung
(LAG Hamm 12.02.2009, 17 Sa 1567/08):
Mitarbeiter der Stadt riskieren bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Zuhälterei eine verhaltensbedingte Kündigung. Das gilt auch dann, wenn die Straftat keinen unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit aufweist, sondern im privaten Umfeld begangen worden ist. Ausreichend ist, dass das Motiv für die "Nebentätigkeit" im Rotlichtmilieu eine aus Sicht des Arbeitnehmers zu geringe Vergütung durch die Gemeinde war.
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