Die Nebenklage
Zum Strafrecht gehört selbstverständlich auch die Nebenklagevertretung.
Bei einer Nebenklage kann ein Verletzter in einem Strafverfahren neben dem Staatsanwalt als weiterer Ankläger auftreten. Dabei kann und sollte er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Nebenkläger kann in Strafverfahren einer Anklage beitreten, wenn er Verletzter eines der im Katalog des § 395 StPO aufgeführten Delikte (z.B. Körperverletzung) ist. Im Strafverfahren gegen Jugendliche ist die Nebenklage nur bei Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung zulässig.
Ist durch die Tat jemand getötet worden, so steht das Nebenklagerecht den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner zu.
Auch hier sollte man die Arbeit einem Strafverteidiger übertragen. Weitere Informationen dazu unter www.weisserring.de
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