Das Haftrecht betrifft die Fragen der Untersuchungshaft (z.B. „Haftverschonung“, Haftprüfung und -beschwerde) und auch die Vollstreckung einer bereits rechtskräftigen Haftstrafe (Hafterleichterungen, „offener Vollzug“, Entlassung nach 2/3 der Haftstrafe, etc.).
In Sonderfällen kann auch die Stellung eines Gnadengesuches als letztes Mittel Erfolg versprechen.
Aber auch hier hat man wenige Chancen ohne einen Strafverteidiger.
Neue Regelungen in der StPO zum Thema Untersuchungshaft:
Die neuen Regelungen in der Strafprozessordnung seit 2010 sind als erste Verbesserung der Rechtsstellung des Untersuchungsgefangenen zu sehen. Künftig haben alle Untersuchungsgefangenen ab dem Zeitpunkt ihrer Inhaftierung einen Anspruch auf einen (Pflicht-) Verteidiger. Aber Obacht: hier nicht auf den "Haus- und Hofabnicker" des Gerichts hoffen, sondern einen Strafverteidiger auswählen!!! Das Recht auf Akteneinsicht ist zudem ausgeweitet. Wo bislang dem Verteidiger unter gewissen Voraussetzungen die Akteneinsicht versagt wurde, gibt es nun einen gesetzlich ausdrücklich geregelten Anspruch auf Überlassung wenigstens der Informationen, die für eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung erforderlich sind. Ebenfalls neu ist die größere Freiheit der Kommunikation während der Untersuchungshaft. Während bislang die Kontakte des Untersuchungsgefangenen grundsätzlich kontrolliert wurden, ist nunmehr eine Einzelfallentscheidung des zuständigen Gerichts nötig, ob eine Kontrolle stattzufinden hat.